29. Januar 2026

Die Bundesärztekammer hat den Entwurf einer neuen GOÄ in der vom Deutschen Ärztetag gebilligten Fassung erstmals öffentlich zugänglich gemacht.
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung. Es handelt sich ausdrücklich um einen nicht rechtsverbindlichen Entwurf (Stand 30.04.2025). Für Biofeedback und Neurofeedback ist darin erstmals eine eigene Gebührennummer vorgesehen. Die Nr. 4526 beschreibt Biofeedback zur Diagnostik und oder Therapie neurologischer, psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen durch Rückmeldung apparativ gemessener Körpersignale, ausdrücklich inklusive Neurofeedback, mit Mindestdauer 45 Minuten und einer Begrenzung auf bis zu acht Anwendungen je Behandlungsfall. Bewertet ist die Leistung mit 81,77 Euro. Im Abschnitt zu Tinnitus wird Biofeedback ebenfalls aufgeführt. Die Nr. 5008 Biofeedback bei Tinnitus ist mit 45,03 Euro je Sitzung bewertet. Bemerkenswert ist, dass daneben die Nr. 5007 Bioresonanztherapie bei Tinnitus als eigene abrechenbare Leistung genannt wird, bewertet mit 42,43 Euro je Sitzung.
Aus Sicht der DGBfb ist die klare Sichtbarkeit von Biofeedback und Neurofeedback in der GOÄ ein erster wichtiger Schritt. Aber es Bedarf weiterer Diskussionen:. Sowohl die 81,77 Euro für 45 Minuten (4526) als auch die 45,03 Euro je Sitzung bei Tinnitus (5008) bilden den tatsächlichen Aufwand nur unzureichend ab. Biofeedback ist kein rein technisches Messverfahren. Es ist ein strukturiertes, lerntheoretisch begründetes Therapieverfahren mit verhaltensmedizinischer und verhaltenstherapeutischer Methodik. Diagnostik, Zielvereinbarung, Instruktion, Übungsanleitung, Verstärkerpläne, Verlaufskontrolle, Rückfallprophylaxe und Transfer in den Alltag sind Kernbestandteile. Wenn Biofeedback in der GOÄ abgebildet wird, sollte es deshalb auch konsequent als psychotherapeutisch verhaltensorientiertes Verfahren abrechenbar sein und damit seiner Komplexität gerecht werden.